Bei EWP GmbH alles aus einer Hand!

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der EWP GmbH

§ 1

Geltungsbereich

(1)          Unsere AGB gelten ausschließlich und ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis auch für alle künftigen Leistungen, die wir an den Kunden erbringen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

(2)          Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn des § 310 Abs. (1) BGB.

 

 

§ 2

Angebot und Vertragsabschluss

(1)          Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Leistungserbringung annehmen können. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend.

(2)          Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass wir Auskünfte über seine Bonität und seine wirtschaftlichen Verhältnisse einholen. Für den Fall einer negativen Auskunft behalten wir uns vor, die Leistungen nur gegen Vorauskasse zu erbringen. Wenn eine Finanzierung durch Dritte vorgesehen ist, können wir zudem vor unserer Leistungserbringung einen Nachweis über die Finanzierung verlangen.

(3)          Abbildungen, Beschreibungen, Maß- und Mengenangaben sind nur verbindlich, wenn dies mit dem Kunden zuvor schriftlich vereinbart wurde. Die Beschaffenheit der von uns zu erbringenden Leistung richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen vertraglichen Unterlagen. Änderungen in Ausführung und Material bleiben vorbehalten, soweit diese nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck der Lieferung für den Kunden nicht eingeschränkt wird.

(4)          Will der Kunde den vertraglich vereinbarten Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ändern, hat er diesen Änderungswunsch uns gegenüber schriftlich zu äußern. Die Kosten für den hierdurch entstehenden Aufwand (z. B. Erstellung eines Änderungsvorschlags, Stillstandzeiten etc.) hat der Kunde zu tragen, soweit wir seinem Änderungsverlangen nachkommen.

§ 3

Mengen- und Maßangaben, Mitwirkungspflichten

(1)          Mit dem Zustandekommen des Vertrags bestätigt der Kunde, dass sämtliche Mengen und Maße in seinen Bestellungen auf seinen von ihm geprüften Angaben basieren. Stellen sich nachträglich Abweichungen zu den Angaben des Kunden heraus, gehen hierdurch bedingte Mehrkosten zu seinen Lasten.

(2)          Der Kunde benennt einen fachlich kompetenten Ansprechpartner, der uns für notwendige Informationen zur Verfügung steht und die zur Auftragsdurchführung notwendigen Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführen kann.

(3)          Der Kunde schafft alle Voraussetzungen, um eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags zu ermöglichen. Insbesondere wird der Kunde sicherstellen, dass alle erforderlichen Mitwirkungen seinerseits oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für uns kostenlos erbracht werden.

(4)          Erfordert die Durchführung des Auftrags die Änderung oder Ergänzung von Software des Kunden, hat dieser einen verantwortlichen, qualifizierten Mitarbeiter seines Unternehmens zur Vornahme der Änderung bereitzustellen.

(5)          Ist für die Durchführung des Auftrags die Bedienung einer Maschine des Kunden erforderlich, weist dieser unsere Mitarbeiter bei Bedarf durch verantwortliches, qualifiziertes Bedienpersonal seines Unternehmens ein.

(6)          Die für die Ausführung erforderlichen kundenspezifischen Unterlagen und andere notwendige betriebsinterne Informationen hat der Kunde uns auch ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen.

(7)          Der Kunde haftet für Verzögerungen oder Fehler in der Auftragsausführung, wenn sich diese aus von ihm eingereichten Leistungsdaten, falschen oder unvollständigen Angaben oder sonstigen von ihm zu vertretenden Umständen ergeben.

§ 4

Preise, Zahlungsbedingungen

(1)          Maßgeblich ist der vereinbarte Preis. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(2)          Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(3)          Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird unsere Vergütung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

§ 5

Termine und Fristen

(1)          Verbindliche Fristen und Termine bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung, die auch per Telefax oder E-Mail erteilt werden kann. Die Fristen beginnen mit dem Zugang der Bestätigung beim Kunden und verstehen sich für den Zeitpunkt der Fertigstellung unserer Leistungen. Der Beginn der angegebenen Zeitspanne setzt die Abklärung aller technischen Fragen, die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden sowie das Vorliegen der von ihm beizubringenden Unterlagen und Genehmigungen voraus. Etwaige vom Kunden nach Vertragsschluss verlangte Änderungen in der Ausführung verlängern die Termine entsprechend, wobei wir aber rechtlich nicht verpflichtet sind, Vertragsänderungen zu akzeptieren.

(2)          Von uns nicht zu vertretende unvorhergesehene Ereignisse (insbesondere Streik, höhere Gewalt und nicht rechtzeitige Selbstbelieferung) verlängern die vereinbarten Fristen und Termine für die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Der Kunde ist über diese Umstände unverzüglich zu informieren; sollte die Verzögerung länger als drei Monate andauern, ist er nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Dieses Recht steht auch uns zu, wobei die Nachfristsetzung in diesem Fall nicht erforderlich ist.

(3)          Werden wir nach vorstehendem Absatz von unserer Leistungsverpflichtung frei oder verlängert sich die Frist oder der vereinbarte Freistellungstermin, hat der Kunde keine Schadensersatzansprüche.

(4)          Mit dem Kunden vereinbarte Abrufaufträge sind mangels anderer Vereinbarungen spätestens innerhalb von zwölf Monaten durch Abrufe von ihm abzuwickeln. Erfolgt dies nicht, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Preissteigerungen an den Kunden weiterzugeben.

(5)          Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Gewerkes geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(6)          Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. (2) Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Verzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung nicht mehr besteht.

(7)          Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.

Sofern der Verzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorherseh- baren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8)          Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(9)          Im Übrigen haften wir im Fall des Verzugs auf maximal 15 % des Auftragswertes.

§ 6

Eigentumsvorbehalt

(1)          Falls wir uns gehörende Waren liefern oder einbauen, bleiben diese in unserem Eigentum, bis sämtliche Ansprüche, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen, erfüllt sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, worin ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist.

(2)          Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben können.

(3)          Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang und solange er nicht gegenüber uns in Verzug ist, weiterverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endrechnungsbetrags (zzgl. USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen,  und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, dies nicht zu tun, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu- gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mit- teilt.

(4)          Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Ware (Endrechnungsbetrag zzgl. USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(5)          Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(6)          Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grund- stück gegen einen Dritten erwachsen.

(7)          Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 7

Mängelhaftung, Schadenersatz

(1)          Für etwaige Mängel bei Werkleistungen leisten wir Gewähr durch Nachbesserung. Sofern die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Dies gilt auch, wenn wir die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigern.

Das Recht auf Rücktritt steht dem Kunden nicht zu, wenn der Mangel unerheblich ist.

(2)          Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(3)          Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die sich aus der Natur des jeweiligen Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(4)          Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5)          Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

(6)          Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

Die gesetzliche Verjährungsfrist im Falle eines etwaigen Lieferregresses nach den

§§ 478, 479 BGB und in den Fällen der §§ 438 Abs. (1) Nr. 2, 634 a Abs. (1) Nr. 2 bleibt unberührt. Dies gilt auch in den Fällen der vorstehenden Absätze (2) bis (4).

(7)          Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde an Stelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Erstattung nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8

Software, Haftung für Datenverlust

(1)          Sofern wir nach vorstehendem § 8 schadenersatzpflichtig sind, wird unsere Haftung für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und vollständiger Anfertigung von Sicherungskopien der gesamten Daten, Strukturen und Programme eingetreten wäre.

(2)          Ist in unserem Leistungsumfang die Verwendung von Softwareprodukten Dritter enthalten, erkennt der Kunde bereits jetzt die Nutzungs-/Lizenzbedingungen des Rechteinhabers an dieser Software an. Diese werden ihm von uns auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Für Funktionsstörungen, die mit den beim Kunden installierten Betriebssystem-Umgebungen und -Konfigurationen zusammenhängen oder damit in Verbindung gebracht werden, sind wir nicht verantwortlich. Unsere Haftung ist auch ausgeschlossen bei Nichtkompatibilität des Software-Programms mit der Hard- und/oder Software des Kunden, es sei denn, wir haben gemäß schriftlicher Vereinbarung diesbezügliche Beratungsleistungen erbracht.

§ 9

Zu entsorgende Stoffe, Abfälle

(1)          Fallen in Rahmen unserer Leistungserbringung beim Kunden Abfälle oder andere zu entsorgende Stoffe oder Flüssigkeiten an, so hat der Kunde hierfür die erforderlichen Behältnisse und Vorrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(2)          Die Entsorgungskosten werden vom Kunden getragen.

§ 10

Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

(3)          Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das Gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns entstandene Forderungen und Rechte.

(4)          Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

(5)          Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 11

Vergabe an Dritte

(1)          Wir sind auch ohne vorherige Zustimmung des Kunden berechtigt, den Auftrag oder Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben.

(2)          In diesen Fällen haften wir für den Dritten wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen.

§ 12

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1)          Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist unser Sitz. Darüber hinaus sind wir berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.

(2)          Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

§ 13

Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Regelungen hiervon unberührt.

AGB Arbeitnehmerüberlassung

der EWP GmbH

§ 1

Geltungsbereich

(1)          Wir stellen dem Kunden unsere Mitarbeiter auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vorübergehend gegen Entgelt zur Verfügung. Hierfür gelten die nachstehenden AGB, und zwar ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis auch für alle weiteren künftigen Arbeitnehmerüberlassungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Arbeitnehmer an ihn überlassen.

(2)          Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn des § 310 Abs. (1) BGB.

§ 2

Rechtsstellung unserer Mitarbeiter

(1)          Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen unseren Mitarbeitern und dem Kunden begründet.

(2)          Während des Einsatzes unterliegen unsere Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung.

(3)          Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen uns und dem Kunden vereinbart werden.

 

§ 3

Auswahl unserer Mitarbeiter

(1)          Wir überlassen dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter.

(2)          Bei Beanstandungen, die der Kunde innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme unserer Mitarbeiter meldet, werden bis zu vier Arbeitsstunden von uns nicht in Rechnung gestellt.

(3)          Es ist uns gestattet, auch während eines laufenden Personaleinsatzes unsere Mitarbeiter gegen andere, gleichermaßen geeignete Mitarbeiter auszutauschen, sofern hierdurch keine berechtigten Kundeninteressen berührt werden.

 

§ 4

Einsatz unserer Mitarbeiter

(1)          Der Kunde wird unsere Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für diejenigen Tätigkeiten einsetzen, die wir mit ihm im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart haben.

(2)          Dem Kunden ist es nicht gestattet, unsere Mitarbeiter mit Geld- und/oder Vermögensangelegenheiten zu betrauen. Insbesondere sind unsere Mitarbeiter nicht zum Inkasso berechtigt. Dem Kunden ist es auch nicht erlaubt, an unsere Mitarbeiter Zahlungen zu tätigen, insbesondere keine Löhne, Gehälter oder Spesen.

§ 5

Pflichten des Kunden

(1)          Der Kunde hat im Rahmen des Einsatzes unserer Mitarbeiter die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) einzuhalten. Die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen sind von dem Kunden zu dokumentieren und hieraus sich ggf. ergebende Arbeitsschutzmaßnahmen von ihm durchzuführen.

(2)          Der Kunde wird unsere Mitarbeiter einweisen und mit den Unfallverhütungsvorschriften seines Arbeitsplatzes vertraut machen. Darüber hinaus hat der Kunde die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.

(3)          Der Kunde hat uns nach voheriger Abstimmung den Zutritt zum Tätigkeitsort unserer Mitarbeiter zu gestatten, damit wir uns von der Einhaltung der im Betrieb vorhandenen Arbeitssicherheit selbst ein Bild machen können.

(4)          Bei einem Arbeitsunfall unserer Mitarbeiter sind wir sofort zu benachrichtigen, um eine Unfallmeldung nach § 193 SGB VII vornehmen zu können.

(5)          Für die ggf. notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit hat der Kunde selbst Sorge zu tragen. Außerdem hat er uns die Gründe für etwaige Mehrarbeit unverzüglich mitzuteilen.

§ 6

Vergütung für die Arbeitnehmerüberlassung

(1)          Die vom Kunden an uns zu bezahlende Vergütung richtet sich nach der im schriftlichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit ihm getroffenen Vereinbarung. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(2)          Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Basis der vom Kunden zu dokumentierenden Arbeitsstunden. Sofern nichts anderes vereinbart, wird unsere Vergütung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(3)          Wir sind berechtigt, die mit dem Kunden vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen um bis zu maximal 20 % zu erhöhen, wenn sich die Vergütung der von uns zu überlassenen Mitarbeiter nach Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmungen erhöht. Die Erhöhung der Stundensätze ist dem Kunden mindestens zwei Wochen vor dem Inkrafttreten der Erhöhung nachweisbar anzuzeigen (schriftlich, per Telefax oder E-Mail). Der Kunde ist dann berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige bei ihm den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit uns mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

 

§ 7

Höhere Gewalt, Streik

(1)          Können aufgrund von höherer Gewalt (Krieg, innere Unruhen, Katastrophen etc.) sowie durch Streik unsere Mitarbeiter nicht wie vertraglich vorgesehen eingesetzt werden, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich unterrichten.

(2)          Schadensersatzansprüche gegenüber uns sind bei höherer Gewalt und/oder Streik ausgeschlossen.

§ 8

Haftung

(1)          Wir haften neben der Erfüllung der Vertragspflichten bezüglich der von uns überlassenen Mitarbeiter nur für deren ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit.

(2)          Die Haftung für Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Todesfällen, sowie bei etwaigen Gesundheits- oder Körperverletzungen.

§ 9

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1)          Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist unser Sitz. Darüber hinaus sind wir berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.

(2)          Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

§ 10

Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Regelungen hiervon unberührt.